Folgende Warnungen können durchgeführt werden, wobei regional unterschiedliche Detailregelungen bestehen:
- Verbot der Zufahrt zur Garage oder zum betroffenen Garagenteil mittels Rotlicht
- Aufleuchtende Warntafel mit der Aufschrift ,”Zutritt verboten – Vergiftungsgefahr” und daneben angebrachte Blinkleuchte zur Verhinderung des Betretens bzw. Befahrens der Garage an den Eingängen und Einfahrten zur Garage oder zum betroffenen Garagenteil
- Aufforderung zum Verlassen der Garage oder des betroffenen Garagenteils durch aufleuchtende Warntafeln mit der Aufschrift ”Motor abstellen – Garage verlassen” und daneben angebrachte Blinkleuchte
- Anweisungen an Garagenbenützer über die Lautsprecheranlage in Garagen mit Überwachungszentrale, oder akustische Warnung kann durch ein Hupsignal durchgeführt werden.